Home  Impressum

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Allgemeines

  1. Die folgenden Bedingungen gelten nur für den kaufmännischen und öffentlichen Bereich gemäß § 24 Ziff. 1 und 2 HGB-Gesetz.

  2. Sämtliche auch zukünftige Angebote und Verträge erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen hiervon, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.



Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang

  1. Angebote sind für uns stets freibleibend.

  2. Lieferungen erfolgen in einer oder mehreren Partien nach unserer Wahl. Selbstbelieferungen und Versandmöglichkeiten stets vorbehalten. Jede Lieferung gilt als besonderer Kontrakt. In Fällen höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und anderen Vorkommnissen, welche sich unserer Kontrolle entziehen, wie z.B. Nichterfüllung von Importlizenzen und Devisenbewirtschaftung, besteht für uns keine Schadenersatz- oder Ersatzlieferungspflicht. Wir sind jedoch berechtigt, nach Aufhören des hindernden Umstandes, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem ursprünglichen letzten Termin , anzudienen.

  3. Bei Verkauf von zu verladenden oder schwimmenden Partien behalten wir uns glückliche Ankunft und Mitkunft, sowie kontraktgemäßen Ausfall vor. Wird bei schwimmenden Partien die Ware wegen Eis, Blockade oder Quarantäne oder anderer nicht von dem Schiff zu vertretender Umstände in einem anderen als dem Bestimmungshafen gelandet, so gilt dieser als Bestimmungshafen bzw. als Ablieferungsort, wenn ab Seehafen verkauft ist.

  4. Prompte Abnahme bedeutet:

  1. Bei schwimmenden Partien. Innerhalb von 2 Tagen nach Entlöschung des Dampfers.

  2. Bei auf Kai befindlichen Partien: Bei Hamburger Käufern innerhalb 3 Tagen, bei Auswärtigen innerhalb von 5 Tagen, vom Tage des Kaufes.

  3. Bei nach dem Inland unterwegs befindlichen frachtfrei Bestimmungsort verkauften Partien: Abnahme aus kommenden Transportmitteln.

  4. Bei eingelagerten Partien: 14 Tage vom Tage des Kaufes.

  1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer unmittelbar dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen.

  2. Wird der Versand der Ware durch Umstände verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, tritt Gefahrübergang auf den Käufer ein, sobald die Ware versandbereit ist.

Abladegeschäfte

Für Abladegeschäfte gilt:

Die Abladung erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers in einer oder mehreren Abladungen. Der Verkäufer ist nach seiner Wahl berechtigt statt Abladungen vorzunehmen, bereits im Abladungsmonat zu liefern oder die Ware spätestens am 90. Tag nach Ablauf des Abladetermins am Kai oder Lage des Bestimmungsplatzes anzudienen.

Für Abladegeschäfte gelten im übrigen ergänzend die anderen Vorschriften dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.



Mehrbelastung

Nach Vertragsabschluss eintretende Mehrbelastung, wie z.B. Einführung oder Erhöhung von Zöllen, Umsatzsteuern, Abschöpfungen, Frachten, Änderungen der Devisenkurse für die gegen diesen Verkauf getätigten Einkäufe usw. berechtigten uns ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Weiterbelastung an den Käufer in unserer Wahl.

Muss für die Ware, die zur Zeit des Verkaufes den Inlandsplatz noch nicht erreicht hat, eine andere Verladeart als im Kontrakt festgelegt, gewählt werden, so gehen die Mehrkosten zu Käufers Lasten.



Menge, Gewicht, Gesundheitszertifikat

  1. Die Gewichte werden vor Abgang der Ware handelsüblich ermittelt. Das so festgelegte Abgangsgewicht ist stets, namentlich bei Erteilung der Rechnung maßgebend. Gewöhnlicher Gewichtsschwund während des Transports geht zu Lasten des Käufers.

Wird „Originalgewicht, Originaltara“ verkauft, so gilt das vom Ablader festgestellte Gewicht sowie die Original-Faktura-Tara.

  1. „Circa“ oder „etwa“ gibt uns das uneingeschränkte Recht einer 10%igen Abweichung nach oben oder unten.

  2. Angaben über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse unserer Waren sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen. Abweichungen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der Ware und der Bestimmung der Ware unvermeidlich sind, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

  3. Eigenschaften werden ausschließlich schriftlich zugesichert. Proben und Muster dienen lediglich der ungefähren Orientierung des Käufers.

  4. Gesundheitszertifikate werden nur auf Anforderung des Käufers zu seinen Lasten erbracht.



Preise, Zahlung

  1. Die Preise verstehen sich ab Verladeort, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

  2. Zahlung netto Kasse, sofort nach Rechnungserhalt. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins treten die Verzugsfolgen auch ohne Mahnung ein. Wir behalten uns vor, neben anderen Rechten Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der LZB ab Fälligkeit geltend zu machen. Als Tag der Zahlung gilt bei Barzahlung der Tag des Geldeinganges, bei Zahlung im Überweisungsverkehr oder durch Scheck, der Tag der endgültigen Gutschrift auf unserem Bank- oder Postscheckkonto. Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.


  1. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen von uns nicht anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist nicht statthaft. Ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.

  2. Sofern uns bekannt wird, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtert haben, sind wir ohne Nachweis berechtigt, die sofortige Zahlung der Gesamtforderung oder die Herausgabe der von uns gelieferten Waren oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
    Kommt der Käufer dem Verlangen auf Vorauszahlung, Herausgabe oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 7 Kalendertagen nach, sind wir berechtigt, nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu begehren.

Gleiches gilt, wenn bereits vor oder bei Vertragsabschluss Umstände vorlagen, die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen ließen, uns jedoch erst nach Vertragsabschluss bekannt wurden.

  1. Der Käufer kann Zahlungen an Angestellte des Verkäufers mit schuldbefreiender Wirkung nur leisten, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorweisen können.

  2. Bei Hergabe von Wechseln gilt die Ware erst als bezahlt mit der Einlösung des Wechsels durch den Käufer. Dies gilt auch für solche Wechsel, bei denen wir selbst Aussteller sind und die der Käufer als Akzeptant selbst zum Diskont gibt.


Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns

noch Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.

  1. Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.

  2. Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien.

Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren in einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechungswertes unserer Waren zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über.

Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

  1. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen

und zu verwerten, wobei wir an die gesetzlichen Vorschriften über den Pfandverkauf nicht gebunden sind.

  1. Alle Forderungen aus dem Verkauf oder der Verarbeitung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteiles an den verkauften Waren zu Sicherheit an uns ab.

  2. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand, der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretene Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

  3. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.


Gewährleistung

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang eingehend zu prüfen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die äußere Beschaffenheit der Lieferung. Der Käufer ist vielmehr gehalten, den Inhalt gelieferter Dosen, Kisten oder Kartons zu kontrollieren, mindestens Strichproben vorzunehmen. Gefrorene Ware ist probeweise aufzutauen.

  2. Reklamationen müssen vor Abnahme der Ware an dem kontraktlichen Ablieferungsort erfolgen. Nach widerspruchsloser Abnahme der Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Reklamationen müssen schriftlich oder fernmündlich gegenüber dem Verkäufer selbst erfolgen.

  3. Bei versteckten Mängeln sind diese unverzüglich nach Bekannt werden, spätestens aber eine Woche nach Lieferung zu rügen. Nach Vermischung oder Verarbeitung sind alle Mängelrügen ausgeschlossen.

  4. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl nachzuliefern oder einen angemessenen Preisnachlass zu gewähren.

Wandlung kann der Käufer nur verlangen, wenn wir nicht nachliefern können und die gelieferte Ware für den Käufer nachweislich wertlos ist. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.


Verzug, Unmöglichkeit

  • Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit

    sind außer im Falle des groben Verschuldens der Höhe nach auf den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen Teils unserer Lieferung beschränkt.

    1. Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht, so ist unsere Haftung auf den als

    Folge dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt.


    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

    1. Erfüllungsort für alle vertraglich bestehenden Verpflichtungen ist Flensburg.

    2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


    Besondere Bedingungen für alle Lieferungen:

    Warenrücknahme für unverkaufte Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen und somit wird ein Passus in den Einkaufsbedingungen der Kunden nicht akzeptiert und übernommen.

    Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.







  • Zurück