Allgemeines
Die
folgenden Bedingungen gelten nur für den kaufmännischen
und öffentlichen Bereich gemäß § 24 Ziff. 1
und 2 HGB-Gesetz.
Sämtliche
auch zukünftige Angebote und Verträge erfolgen nur
aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Abweichungen hiervon,
insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden von uns
nicht anerkannt, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich
schriftlich bestätigt.
Lieferung, Abnahme, Gefahrübergang
Angebote
sind für uns stets freibleibend.
Lieferungen
erfolgen in einer oder mehreren Partien nach unserer Wahl.
Selbstbelieferungen und Versandmöglichkeiten stets
vorbehalten. Jede Lieferung gilt als besonderer Kontrakt. In Fällen
höherer Gewalt, Streik, Aussperrung und anderen Vorkommnissen,
welche sich unserer Kontrolle entziehen, wie z.B. Nichterfüllung
von Importlizenzen und Devisenbewirtschaftung, besteht für uns
keine Schadenersatz- oder Ersatzlieferungspflicht. Wir sind jedoch
berechtigt, nach Aufhören des hindernden Umstandes, spätestens
jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem ursprünglichen letzten
Termin , anzudienen.
Bei
Verkauf von zu verladenden oder schwimmenden Partien behalten wir
uns glückliche Ankunft und Mitkunft, sowie kontraktgemäßen
Ausfall vor. Wird bei schwimmenden Partien die Ware wegen Eis,
Blockade oder Quarantäne oder anderer nicht von dem Schiff zu
vertretender Umstände in einem anderen als dem
Bestimmungshafen gelandet, so gilt dieser als Bestimmungshafen bzw.
als Ablieferungsort, wenn ab Seehafen verkauft ist.
Prompte
Abnahme bedeutet:
Bei
schwimmenden Partien. Innerhalb von 2 Tagen nach Entlöschung
des Dampfers.
Bei
auf Kai befindlichen Partien: Bei Hamburger Käufern innerhalb
3 Tagen, bei Auswärtigen innerhalb von 5 Tagen, vom Tage des
Kaufes.
Bei
nach dem Inland unterwegs befindlichen frachtfrei Bestimmungsort
verkauften Partien: Abnahme aus kommenden Transportmitteln.
Bei
eingelagerten Partien: 14 Tage vom Tage des Kaufes.
Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem
Transportunternehmen übergeben worden ist oder unser Lager
verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten
tragen. Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Käufer
unmittelbar dem Transportunternehmen innerhalb der dafür
vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Der Abschluss
von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Käufer
überlassen.
Wird
der Versand der Ware durch Umstände verzögert, die der
Käufer zu vertreten hat, tritt Gefahrübergang auf den
Käufer ein, sobald die Ware versandbereit ist.
Abladegeschäfte
Für
Abladegeschäfte gilt:
Die
Abladung erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers in
einer oder mehreren Abladungen. Der Verkäufer ist nach seiner
Wahl berechtigt statt Abladungen vorzunehmen, bereits im
Abladungsmonat zu liefern oder die Ware spätestens am 90. Tag
nach Ablauf des Abladetermins am Kai oder Lage des
Bestimmungsplatzes anzudienen.
Für
Abladegeschäfte gelten im übrigen ergänzend die
anderen Vorschriften dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen.
Mehrbelastung
Nach
Vertragsabschluss eintretende Mehrbelastung, wie z.B. Einführung
oder Erhöhung von Zöllen, Umsatzsteuern, Abschöpfungen,
Frachten, Änderungen der Devisenkurse für die gegen diesen
Verkauf getätigten Einkäufe usw. berechtigten uns ganz
oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag oder zur
Weiterbelastung an den Käufer in unserer Wahl.
Muss
für die Ware, die zur Zeit des Verkaufes den Inlandsplatz noch
nicht erreicht hat, eine andere Verladeart als im Kontrakt
festgelegt, gewählt werden, so gehen die Mehrkosten zu Käufers
Lasten.
Menge, Gewicht, Gesundheitszertifikat
Die
Gewichte werden vor Abgang der Ware handelsüblich ermittelt.
Das so festgelegte Abgangsgewicht ist stets, namentlich bei
Erteilung der Rechnung maßgebend. Gewöhnlicher
Gewichtsschwund während des Transports geht zu Lasten des
Käufers.
Wird
„Originalgewicht, Originaltara“ verkauft, so gilt das
vom Ablader festgestellte Gewicht sowie die Original-Faktura-Tara.
„Circa“
oder „etwa“ gibt uns das uneingeschränkte Recht
einer 10%igen Abweichung nach oben oder unten.
Angaben
über Prozentgehalte oder Mischungsverhältnisse unserer
Waren sind nur als ungefähre Mittelwerte anzusehen.
Abweichungen, wie sie trotz aller Sorgfalt bei der Herstellung der
Ware und der Bestimmung der Ware unvermeidlich sind, bleiben
ausdrücklich vorbehalten.
Eigenschaften
werden ausschließlich schriftlich zugesichert. Proben und
Muster dienen lediglich der ungefähren Orientierung des
Käufers.
Gesundheitszertifikate
werden nur auf Anforderung des Käufers zu seinen Lasten
erbracht.
Preise, Zahlung
Die
Preise verstehen sich ab Verladeort, zuzüglich der jeweils
geltenden Mehrwertsteuer.
Zahlung
netto Kasse, sofort nach Rechnungserhalt. Bei Überschreitung
des vereinbarten Zahlungstermins treten die Verzugsfolgen auch ohne
Mahnung ein. Wir behalten uns vor, neben anderen Rechten
Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der LZB ab Fälligkeit geltend zu machen. Als Tag
der Zahlung gilt bei Barzahlung der Tag des Geldeinganges, bei
Zahlung im Überweisungsverkehr oder durch Scheck, der Tag der
endgültigen Gutschrift auf unserem Bank- oder Postscheckkonto.
Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
Die
Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen von uns nicht
anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
ist nicht statthaft. Ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen
Gegenansprüchen.
Sofern
uns bekannt wird, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentlich verschlechtert haben, sind wir ohne Nachweis berechtigt,
die sofortige Zahlung der Gesamtforderung oder die Herausgabe der
von uns gelieferten Waren oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
Kommt
der Käufer dem Verlangen auf Vorauszahlung, Herausgabe oder
Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 7 Kalendertagen
nach, sind wir berechtigt, nach Wahl vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu
begehren.
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Gleiches
gilt, wenn bereits vor oder bei Vertragsabschluss Umstände
vorlagen, die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft
erscheinen ließen, uns jedoch erst nach Vertragsabschluss
bekannt wurden.
Der
Käufer kann Zahlungen an Angestellte des Verkäufers mit
schuldbefreiender
Wirkung nur leisten, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht
vorweisen können.
Bei
Hergabe von Wechseln gilt die Ware erst als bezahlt mit der
Einlösung des Wechsels durch den Käufer. Dies gilt auch
für solche Wechsel, bei denen wir selbst Aussteller sind und
die der Käufer als Akzeptant selbst zum Diskont gibt.
Eigentumsvorbehalt
Wir
behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns
noch
Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.
Der
Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum
stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen,
solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
mit uns rechtzeitig nachkommt.
Bei
der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als
Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren.
Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben
wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer
Waren zu dem der anderen Materialien.
Ist
im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren in einer
Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das
Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechungswertes
unserer Waren zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen –
zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über.
Der
Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
Bei
Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, auch ohne
Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf
Kosten des Käufers die einstweilige Herausgabe der in unserem
Eigentum stehenden Waren zu verlangen
und
zu verwerten, wobei wir an die gesetzlichen Vorschriften über
den Pfandverkauf nicht gebunden sind.
Alle
Forderungen aus dem Verkauf oder der Verarbeitung von Waren, an
denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon
jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteiles an den verkauften Waren
zu Sicherheit an uns ab.
Auf
unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen
Auskünfte über den Bestand, der in unserem Eigentum
stehenden Waren und über die an uns abgetretene Forderungen zu
geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu
setzen.
Übersteigt
der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25 %, so
werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten
nach unserer Wahl freigeben.
Gewährleistung
Der
Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang
eingehend zu prüfen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich
nicht nur auf die äußere Beschaffenheit der Lieferung.
Der Käufer ist vielmehr gehalten, den Inhalt gelieferter
Dosen, Kisten oder Kartons zu kontrollieren, mindestens
Strichproben vorzunehmen. Gefrorene Ware ist probeweise aufzutauen.
Reklamationen
müssen vor Abnahme der Ware an dem kontraktlichen
Ablieferungsort erfolgen. Nach widerspruchsloser Abnahme der Ware
sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Reklamationen müssen schriftlich oder fernmündlich
gegenüber dem Verkäufer selbst erfolgen.
Bei
versteckten Mängeln sind diese unverzüglich nach Bekannt
werden, spätestens aber eine Woche nach Lieferung zu rügen.
Nach Vermischung oder Verarbeitung sind alle Mängelrügen
ausgeschlossen.
Bei
berechtigten Mängelrügen sind wir verpflichtet, nach
unserer Wahl nachzuliefern oder einen angemessenen Preisnachlass zu
gewähren.
Wandlung
kann der Käufer nur verlangen, wenn wir nicht nachliefern
können und die gelieferte Ware für den Käufer
nachweislich wertlos ist. Weitere Ansprüche sind
ausgeschlossen.
Verzug, Unmöglichkeit
Schadenersatzansprüche
des Käufers wegen Verzuges oder Unmöglichkeit
sind
außer im Falle des groben Verschuldens der Höhe nach auf
den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen Teils unserer
Lieferung beschränkt.
Ist
ein Schaden grob fahrlässig verursacht, so ist unsere Haftung
auf den als
Folge
dieser Pflichtverletzung vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort
für alle vertraglich bestehenden Verpflichtungen ist
Flensburg.
Es
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen
unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
Besondere Bedingungen für alle Lieferungen:
Warenrücknahme
für unverkaufte Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen und
somit wird ein Passus in den Einkaufsbedingungen der Kunden nicht
akzeptiert und übernommen.
Richtige
und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
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